( BPGG § 19 ) Wird ein Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Pflegegeld durch den Tod des Anspruchsberechtigten kraft Gesetzes unterbrochen, sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG betreffend Rangordnung der fortsetzungsberechtigten Personen nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff. ZPO hingewiesen. OGH 10 Ob S 2386/96x v. 22.10.1996.