( ASVG § 4 Abs 1, § 35 ) Wird die Firma eines Dienstgebers während eines SV-Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht eines Dienstnehmers geändert, behält der Dienstgeber solange unter seiner ursprünglichen Firma Parteistellung im Verfahren, als die Änderung nicht im Firmenbuch durchgeführt ist, auch wenn die Anmeldung des Dienstnehmers bereits auf die neue Firma lautet. VwGH 94/08/0113 v. 21.05.1996. (Bescheid aufgehoben)