( ASVG § 4 Abs 2 ) Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer, sondern in der Gesellschaft in einer anderen Funktion tätig, kann seine persönliche Abhängigkeit - unter dem Aspekt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer (als Vertreter der GmbH) ihm (als Beschäftigten der GmbH) gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. BMAS 120.232/8-7/95 v. 28.07.1995. (ZAS Jud. 6/1996)