( ASVG § 258 Abs 4 ) Witwenpension steht auch dann zu, wenn nach einem Unterhaltsverzicht anlässlich der Ehescheidung später tatsächlich Unterhalt geleistet wurde.
OGH 10 Ob S 2025/96h v. 23.04.1996
Wurden trotz Verzichts auf jeden Unterhaltsanspruch anlässlich der Ehescheidung, bei der auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und Gesetze nur für 2 Jahre eine Unterhaltsregelung getroffen wurde, der geschiedenen Ehefrau monatliche regelmäßige Unterhaltsleistungen erbracht, wobei diese auf ihre eigene Berufstätigkeit infolge Pflegebedürftigkeit der Tochter verzichtet hat, hat sie nach dem Tod des versicherten Ehemannes Anspruch auf Witwenpension, weil es nach § 258 Abs 4 ASVG nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den in § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum ankommt. Von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG sind nicht nur Fälle umfasst, bei denen anlässlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch § 258 Abs 4 ASVG Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können.