( ASVG § 258 ) Ausgehend von der gesetzlichen Formulierung, die eine regelmäßige Unterhaltsleistung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs verlangt, besteht ein Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension nach Ehescheidung gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG dann nicht, wenn solche Leistungen zwar regelmäßig erbracht wurden, ein entsprechender Bedarf (Unterhaltsanspruch) jedoch nicht vorliegt. LG Feldkirch 34 Cgs 73/95 v. 08.06.1995. (ZAS Jud. 6/1996)