( UrlG § 4 Abs 1, ABGB § 863 ) Wurde in einem Betrieb jahrelang 1,5 Stunden pro Woche Mehrarbeit geleistet, um dafür für Fenstertage Zeitausgleich nehmen zu können, und sind die Arbeitnehmer daher zu Recht davon ausgegangen, dass diese Gutstunden durch Fenstertage zu Weihnachten zu verbrauchen sind, kann der Arbeitgeber nicht im darauffolgenden Jahr anordnen, dass die Weihnachtstage als Urlaubstage zu verrechnen sind. OLG Wien 8 Ra 144/96x v. 03.07.1996, Revision unzulässig.