( KO § 46 Abs 1 Z 3 ) Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen der bei einem Gemeinschuldner beschäftigten Arbeitnehmer und die hierauf entfallenden SV-Beiträge begründen Masseforderungen. OGH 8 Ob 30/95 v. 16.11.1995.