( IESG § 1 Abs 4a ) Bei Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes für Abfertigungen wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. OGH 8 Ob S 7/96 v. 13.06.1996.
( IESG § 1 Abs 4a ) Bei Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes für Abfertigungen wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. OGH 8 Ob S 7/96 v. 13.06.1996.