( EO § 301 Abs 2 ) Das Senden der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger mit normaler Post ist keine Fahrlässigkeit des Drittschuldners, weil die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Sendung nicht beim Empfänger ankommt, sehr gering ist und daher auch ein pflichtgemäß Handelnder sich nicht zu einer eingeschrieben en Sendung veranlasst gesehen hätte. ASG Wien 28 Cga 16/96v v. 22.05.1996, rk.