( EO § 301 ) Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz des durch eine unvollständige Drittschuldneräußerung entstandenen Schadens ist nicht wegen überhöhter Drittschuldnerklage zu mindern, wenn der betreibende Gläubiger keine sicheren Anhaltspunkte über die wahren Ansprüche des Verpflichteten gegen den Drittschuldner hatte. OLG Wien 8 Ra 195/96x v. 13.09.1996, Rekurs unzulässig.