( ArbVG § 133 Abs 3 ) Da das Dienstverhältnis eines Betriebsrats für das künstlerische Personal eines Theaterunternehmen s nur bei Vorliegen der in § 133 Abs 3 ArbVG definierten gesetzlichen Voraussetzungen endet, ist die Einholung der Zustimmung des BMF gemäß § 2a Abs 3 BundestheaterpensionsG zur Verlängerung des Dienstverhältnisses über das Pensionsalter hinaus für ein BR-Mitglied keine Voraussetzung für die Fortdauer des Dienstverhältnisses, deren Verweigerung daher ohne rechtliche Folge. ASG Wien 3 Cga 234/95t v. 09.01.1996, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 305/96s v. 2. 12. 1996.