( AngG § 27 Z 4, AVRAG § 2 ) Da ein Arbeitnehmer kein Recht hat, seine Arbeitsleistungen zurückzuhalten, bis ihm der verlangte Dienstzettel ausgehändigt wird, stellt eine derartige Arbeitsverweigerung einen Entlassungsgrund dar. Der Anspruch auf einen Dienstzettel gehört nicht zu den Entgeltbestandteilen und ist kein Äquivalent für die Arbeitsleistung. ASG Wien 29 Cga 156/95p v. 07.05.1996, Berufung erhoben.