( ABGB § 1158 ) Die Äußerung des Arbeitgebers, man werde mit der Arbeit aufhören, wenn das Wetter weiter so schlecht bleibe, stellt keine Kündigung dar. Die Kündigung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist nämlich bedingungsfeindlich, es sei denn, es handelt sich um eine Bedingung, deren Eintritt vom Willen des Gekündigten abhängt. Eine unzulässige bedingte Kündigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein innerhalb der Kündigungsfrist eintretender Umstand dafür maßgebend sein soll, ob das Dienstverhältnis nach Beendigung der Kündigungsfrist endet oder fortdauert. ASG Wien 30 Cga 100/96m v. 01.08.1996, rk.