( VwGG § 43 Abs 7 ) Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis und somit Schriftsatzaufwand für die Eingabe nicht zu. VwGH 94/17/0315 v. 06.08.1996.