( ABGB § 1358, § 1489 ) Entsteht einem Arbeitgeber durch seine Entgeltfortzahlungspflicht für einen durch einen - von einem Dritten verschuldeten - Unfall verletzten Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten, verjährt dieser binnen dreier Jahre ab Kenntnis des Arbeitgebers vom Unfall des Arbeitnehmers. Die Verjährungsfrist wird mit dem Erstschaden in Gang gesetzt; bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbare Folgeschäden sind mit Feststellungsklage innerhalb dieser Verjährungsfrist geltend zu machen.