( EStG § 4 Abs 4, § 15 Abs 1, BAO § 184 ) Wird für einen Pkw der Marke Mercedes 500 SE eines Steuerpflichtigen mit behaupteter betrieblicher Nutzung kein Fahrtenbuch geführt, liegen Verhältnisse vor, die nur vom Steuerpflichtigen selbst bzw. seinem Arbeitnehmer, dem dieser Pkw zur Nutzung überlassen wurde, geklärt werden könnten. Kommt der Steuerpflichtige seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Privatnutzung auch dann geschätzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwei weitere Pkw zur Nutzung zur Verfügung stehen. VwGH 94/15/0093 v. 10.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)