( ÖffnungszeitenG § 2 Abs 1 ) Ein Offenhalten einer Verkaufsstelle an einem Sonn- bzw. Feiertag könnte allenfalls gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, nicht aber gegen jene des Öffnungszeitengesetz es, das die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen regelt, verstoßen. VfGH B 1169, 1189/96 v. 24.09.1996.