( Vlbg. AnzAbgG § 1 Abs 3 ) Das Vlbg. Anzeigenabgabegesetz erscheint hinsichtlich der Besteuerung von Rundfunkwerbung als verfassungswidrig; diese Art der Werbung könnte verfassungskonform nur als Ankündigungsabgabe gestaltet werden. VfGH G 116-118/96 v. 21.06.1996.