Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs 1 AufG für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr für das Bundesland Salzburg; bis 14. 4. 1997 dürfen demnach zusätzlich bis zu 90 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, dass diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem AufG gelten. Verordnung des BMAS; BGBl II 1997/1, ausgegeben am 7. 1. 1997.