( B-VG Art 139 Abs 6 ) Eine "positive Ergreiferprämie" ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung ist in Bezug auf den Anlassfall nicht anzuwenden. Dies ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Beschwerdeführer günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt. VwGH 96/06/0131 v. 29.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)