( BAO § 9 ) Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet einen Geschäftsführer, wenn er seinen zumutbaren Informations- und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, nicht von seinen Pflichten, deren Verletzung seine Abgabenhaftung auslöst. Mit Steuerangelegenheiten der GmbH betraute, dritte Personen sind stets in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben. VwGH 93/17/0280 v. 25.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)