( GGG § 12 TP 9 ) Übernimmt anläßlich der Ehescheidung einer der Ehepartner den Hälfteanteil des anderen Ehepartners am bisher gemeinsamen Wohnungseigentum und räumt dem anderen für dessen Forderung ein Pfandrecht ein, erfaßt dieses Pfandrecht von Haus aus auch den bisherigen Hälfteanteil des Erwerbers und hat dieser daher die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in voller Höhe zu entrichten. VwGH 95/16/0063 v. 20.08.1996. (Bescheid aufgehoben)