( GebG § 15 Abs 1 ) Nicht die Urkunde, sondern vielmehr das Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr. Wenn auch die Abfassung zweier Urkunden über ein einziges Rechtsgeschäft ungewöhnlich ist, ist das Rechtsgeschäft nur einmal zu vergebühren. VwGH 95/16/0332, 0333 v. 20.08.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)