( BAO § 93, UStG § 11 Abs 14 ) Eine Bescheidbegründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (hier: zur Ermittlungspflicht, ob eine einer Rechnung gleichstehende Gutschrift erteilt wurde). VwGH 94/13/0164 v. 24.09.1996. (Bescheid aufgehoben)