( BAO § 188 Abs 1 ) Von einer Beteiligung mehrerer Personen an "gemeinschaftlichen Einkünften" einer atypisch en stillen Gesellschaft kann nicht gesprochen werden, wenn sich die Gemeinschaftlichkeit auf eine Verlustzuweisung und auf eine Beteiligung im Auflösungszeitpunkt der Gesellschaft beschränkt.
VwGH 94/13/0046 v. 29.05.1996