( GrEStG § 5 Abs 1 ) Wird dem Erwerber einer Liegenschaft bei Kaufvertragsabschluß ein "fertig" geplantes Haus auf dieser Liegenschaft angeboten und schließt er darüber einen zusätzlichen Werkvertrag ab, so sind auch die vom Erwerber neben dem Kaufpreis des Grundstücks für die Bebauung - an wen auch immer - erbrachten Leistungen Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
VwGH 93/16/0072 v. 18.12.1995