( ABGB § 1158 ) Wird das Dienstverhältnis eines ausländischen Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG befristet, wird das Dienstverhältnis mit dem Eintritt dieser Resolutivbedingung zulässigerweise aufgelöst, ohne daß dem Arbeitnehmer darüber hinausgehende Ansprüche (Kündigungsentschädigung) zustünden. ASG Wien 30 Cga 71/96x v. 27.09.1996, rk.