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GewO § 82 lit g

ArbeitsrechtARD 4802/24/96 Heft 4802 v. 20.12.1996

( GewO § 82 lit g ) Die analoge Anwendung des § 82 lit g dritter Tatbestand GewO für den Fall des unvorsichtig en Umgangs mit Strom, die infolge der taxativen Aufzählung der Entlassungsgründe in § 82 GewO nur vorsichtig in Frage kommt, setzt eine vorausgegangene Verwarnung voraus. Auch bei der Kombination einzelner Elemente der Entlassungstatbestände darf nicht außer acht gelassen werden, daß die in § 82 lit g GewO vorgesehene vorausgehende Verwarnung auf einen besonders qualifizierten Schuldvorwurf hinweist. OGH 8 Ob A 2240/96m v. 29.08.1996, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 57/96b v. 10. 5. 1996 = ARD 4788/34/96.

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