( Stmk. SHG § 4 Abs 1 ) Aus der bloßen Existenz von Verpflichtungserklärungen gegenüber der Fremdenpolizei kann nicht der Schluß auf die fehlende Hilfebedürftigkeit eines ausländischen Patienten gezogen werden. Es steht dem Sozialhilfeträger, der Leistungen erbracht hat, frei, auf solche - wenn auch nicht leicht realisierbare - Unterhaltsansprüche im Wege der Ersatzpflicht gemäß § 39 Z 2 Sozialhilfegesetz zu greifen. VwGH 94/08/0239 v. 28.11.1995. (Bescheid aufgehoben)