( ABGB § 1154, § 879 ) Die Änderung des Provisionssystems durch den Arbeitgeber, die einerseits geringfügige Änderungen im überkollektivvertraglichen Bereich des Provisionseinkommen s bewirkt, die aber andererseits durch vermehrte und durch eine eingeräumte Rabattgewährungsmöglichkeit erleichterte Vertragsabschlüsse ausgeglichen wird, kann zulässig sein.
OGH 8 Ob A 2207/96h v. 29.08.1996