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AZG § 11

BetriebswichtigesARD 4799/24/96 Heft 4799 v. 10.12.1996

(AZG § 11) Der Zweck der Arbeitspausen ist die Erholung des Arbeitnehmers. Eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn umfangmäßig feststehen. Die Reparaturarbeiten an einem Arbeitsmittel (hier einem in die Werkstatt gebrachten Lkw) können nicht als Arbeitspause betrachtet werden, wenn nicht feststand, auf Grund welcher Umstände dem Arbeitnehmer schon im voraus bekannt gewesen wäre, daß die Reparatur jedenfalls für eine Pause ausreichend lange dauern und seine Anwesenheit dabei keinesfalls erforderlich sein werde. Ohne Kenntnis der Umstände, die dem Arbeitnehmer eine im voraus geplante Erholungsmöglichkeit bieten, liegt keine Arbeitspause, sondern nur ein Warten auf den jederzeit möglichen Wiederbeginn der Arbeit (hier: Rückfahrt mit dem reparierten Lkw) und somit Arbeitsbereitschaft vor. OGH 8 Ob A 2216/96g v. 29.08.1996.

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