(AuslBG § 4 Abs 7, § 12a) Bei Anwendung einer überholten, durch die Möglichkeiten der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zur Überschreitung der Bundeshöchstzahl auch inhaltlich geänderten Rechtsgrundlage belastet das Arbeitsmarktservice die Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. VwGH 95/09/0162 v. 11.04.1996. (Bescheid aufgehoben)