(ASGG § 54 Abs 2 bis 4) Wählt der Gesetzgeber für ein Gutachten des OGH das äußere Gewand einer gerichtlichen Entscheidung, ohne allerdings diesem "Verfahren" den einem echten gerichtlichen Verfahren wesentlichen Inhalt zu geben, stellt diese formale Ausgestaltung als "Entscheidung", um dem Rechtsgutachten die gewünschte Präjudizwirkung zu verleihen, einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist verfassungsrechtlich bedenklich. OGH 8 Ob A 2060/96s v. 25.04.1996.