BMF 07 2204/1-IV/7/96 v. 27.11.1996
Im folgenden wird die Rechtsansicht des BMF zu § 109a EStG 1988 (Abzugsteuer) im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Die Ausführungen, die zu § 109a EStG in der Dienstgeberinformation des HVSVT getroffen wurden, bleiben unverändert aufrecht und sind u.a. auch Gegenstand dieses Erlasses.