(Wr. VergnStG § 14, § 19) Mit der bloßen Einreichung einer Vergnügungssteuererklärung ohne Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes wird die Verpflichtung zur Selbstbemessung noch nicht erfüllt und jedoch eine Verkürzung der Abgabe bewirkt. VwGH 95/17/0135 v. 06.08.1996. (Bescheid aufgehoben)