(Stmk. LustbarkeitsabgabeG § 14a) Daß die Inbetriebnahme eines Spielapparats, der selbsttätig die Entscheidung über Gewinn oder Verlust eines Geldbetrags herbeiführt, außer der Betätigung der Geldeinzugsvorrichtung zusätzlich auch der Verwendung einer Clubkarte bedarf, hindert seine Qualifikation als Geldspielapparat im Sinne der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt. VwGH 95/17/0621-0622, 0623, 0624-0627 v. 06.08.1996. (Beschwerden abgewiesen)