(GrEStG § 5 Abs 1 Z 1) Gegenleistung für die Überlassung eines Grundstücks sind auch die bis zum Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises vertragsgemäß zu bezahlenden Zinsen. VwGH 95/16/0286 v. 18.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)
(GrEStG § 5 Abs 1 Z 1) Gegenleistung für die Überlassung eines Grundstücks sind auch die bis zum Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises vertragsgemäß zu bezahlenden Zinsen. VwGH 95/16/0286 v. 18.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)