(KO § 25 Abs 2, AO § 20d) Der Schadenersatzanspruch des im Ausgleich oder Konkurs seines Arbeitgebers vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmers umfaßt nur den tatsächlich erlittenen Schaden, also den durch die vorzeitige Kündigung verursachten Entgang an Verdienst abzüglich des während des fraglichen Zeitraumes durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkommens. Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist im Unterschied zur Kündigungsentschädigung das Verdiente oder Ersparte von Anfang an voll anzurechnen. OGH 8 Ob S 2080/96g v. 29.08.1996.