(ASVG § 255 Abs 1) Selbst wenn man einer angelernten Kellnerin Berufsschutz zubilligt, kann sie u.a. auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin verwiesen werden; diese Tätigkeiten bringen gegenüber jenen einer (an-)gelernten Kellnerin keinen sozialen Abstieg mit sich. Auf die vorübergehende selbständige Tätigkeit als Gastwirtin ist nicht Bedacht zu nehmen, weil es bei der Prüfung der Verweisbarkeit nur auf Versicherungszeiten nach dem ASVG (und nicht z.B. auf solche nach dem GSVG) ankommt. OGH 10 Ob S 46/96 v. 20.02.1996.