(EStG § 4 Abs 1 und 4, § 25) Ist der Arbeitgeber als Begünstigter aus einer Lebensversicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer anzusehen (Indirektversicherung), hat er die Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, die durch die als Betriebsausgaben absetzbaren Prämienzahlungen erworben werden, grundsätzlich in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (vgl. Abschn 61 A.6. EStR 1984) zu aktivieren. Die Versicherungsleistung stellt beim Arbeitgeber eine Betriebseinnahme dar, der der gewinnwirksam aufgelöste aktivierte Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen als betrieblicher Aufwand gegenübersteht. Wird die Versicherungsleistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergegeben, führt diese Weitergabe beim Arbeitnehmer zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 EStG. BMF v. 30.11.1995. (RdW 1996/44, Heft 1)