(EStG § 2 Abs 7, § 5 Abs 1) Hat im Zuge einer Gesellschaftsvertragsänderung in einer GmbH das zuständige Firmenbuchgericht einer Umstellung des Geschäftsjahres mit Wirkung ab 1. 1. 1996 zugestimmt, kann die Umstellung auch erst zum genannten Zeitpunkt erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist nach dem gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 maßgebenden § 5 Abs 1 1. Satz EStG 1988 auch steuerlich maßgebend. Ein Bescheid des Finanzamtes, der eine Umstellung nach § 7 Abs 5 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs 7 EStG 1988 bereits zum 1. 1. 1995 bewilligt hätte, wäre daher rechtswidrig ergangen und wird zu widerrufen sein. BMF v. 27.08.1996. (ÖStZ 1996/507, Heft 21)