(HVertrG § 6 Abs 2) Bei Verkaufsgeschäften - darunter sind nicht nur Kaufverträge zu verstehen, sondern der Begriff ist eher weit im Sinne von "Verkauf von Produkten und Dienstleistungen" auszulegen, so daß insbesondere auch Werklieferungsverträge und Werkverträge erfaßt sind - gilt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision im Zweifel in dem Zeitpunkt als erworben, in dem eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist, und nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages. OLG Wien 8 Ra 155/95 v. 12.01.1996, Revision unzulässig.