(HbG § 18 Abs 6 lit d) Die Tatsache, daß aus der Auflassung eines Hausbesorgerpostens die Senkung der Betriebskosten resultieren wird, mag zwar einen betrieblichen Grund der Notwendigkeit der Auflassung eines Hausbesorgerpostens darstellen, es liegt aber in der Natur einer jeden Auflassung eines Hausbesorgerpostens, daß dadurch die Betriebskosten sinken; daraus geht hervor, daß es sich hiebei nicht um einen aus der Hausbesorgerarbeit ergebenden Grund handelt, der für sich allein die Kündigung rechtfertigt. ASG Wien 1 Cga 41/95w v. 12.03.1996, Berufung erhoben.