(Stmk. GrundsteuerbefreiungsG § 1 Abs 3) Abgabenbefreiungen können durch Gesetz "pro futuro" (für die Zukunft) auch dann für beendet erklärt werden, wenn diese Beendigung auf konkretisierte Bescheide zurückwirkt.
VwGH 92/17/0234 v. 24.11.1995
Wird eine Steuerbefreiung durch eine Novelle zu einem Abgabenbefreiungsgesetz (hier: Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz) für beendet erklärt und nicht widerrufen, bedeutet dies keine Rückwirkung einer gesetzlichen Anordnung. Wirkt die getroffene gesetzliche Neuregelung aber insofern zurück, als sie die seinerzeit für die Steuerbefreiung maßgebenden Kriterien, die in rechtskräftigen Bescheiden bereits angewendet und konkretisiert worden sind, für künftige Zeiträume verändert und diesbezüglich ausdrücklich eine neue Entscheidung zugelassen hat, ist es fraglich, ob zum verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes die gesetzliche Anordnung der Zulässigkeit einer neuen Entscheidung verfassungskonform ist. Im vorliegenden Zusammenhang sind in Hinblick auf die Größenordnung der zu entrichtenden Abgabe und die für den Rechtsunterworfenen bestehenden zumutbaren Dispositionsmöglichkeiten zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsfolgen beim VwGH keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß durch den durch die Änderung der Rechtslage bewirkten Eingriff die vom VfGH für derartige Rechtsänderungen im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes der Bundesverfassung gezogenen Grenzen überschritten würden. (Beschwerde abgewiesen)