(IESG § 1 Abs 2 Z 4) Die Haftung des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bei Insolvenz einer GmbH als Arbeitgeber, die in der Hauptsache bereits bejaht worden ist, erstreckt sich nicht auch auf folgende Verfahrenskosten für die Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführers, die dadurch überflüssig geworden sind. Eine zusätzliche Drittschuldnerexekution bzw. im Vorfeld einer solchen die Schaffung eines Titels, der einer späteren Drittschuldnerexekution dienen sollte, nämlich die Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der insolvent gewordenen Arbeitgeber-GmbH, ist nicht mehr geeignet, die Rechtslage eines Arbeitnehmers zu verbessern. OGH 8 Ob S 2/96 v. 25.01.1996.