(ArbVG § 102, AngG § 27 Z 4) Schlichte Verwarnungen als Voraussetzung der Verwirklichung der "Beharrlichkeit" bedürfen als solche keiner Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 102 ArbVG.
OGH 9 Ob A 2107/96k v. 26.06.1996
Im vorliegenden Fall erhielten zwei Arbeitnehmer wegen Nichteinhaltung von Dienstanweisungen mehrmals schriftliche und mündliche Verwarnungen, Rügen und Verweise bis hin zur Androhung von dienstrechtlichen Konsequenzen, letztlich der vorzeitigen Entlassung bei weiterem Zuwiderhandeln. Die beiden betroffenen Arbeitnehmer haben jeweils schriftliche Stellungnahmen erstattet.