(ArbVG § 44 Abs 1) Die Aufsplitterung der Belegschaft in nicht den betrieblichen Erfordernissen entsprechende Kleingruppen zur Abhaltung von Betriebsgruppenteilversammlungen ist unzulässig.
OLG Wien 10 Ra 77/96h v. 05.07.1996
Gemäß § 44 Abs 1 ArbVG können Betriebsgruppenteilversammlungen dann durchgführt werden, wenn nach der Zahl der Arbeitnehmer, der Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebsgruppenversammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist. Solche Kriterien liegen vor, wenn eine so große Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist, daß eine gemeinsame Betriebsversammlung für die Möglichkeit des einzelnen, sich zu Wort zu melden, hinderlich wäre, wenn z.B. Schichtarbeit praktiziert wird oder der Betrieb aus mehreren örtlich voneinander getrennten Filialen, Baustellen oder sonstigen Arbeitsstätten besteht.