Eine vom Ministerrat am 22. 10. 1996 beschlossene Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz und das AuslBG 1975 geändert werden, sieht, vorbehaltlich Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung und Veröffentlichung im BGBl, eine Änderung in § 28b AuslBG betreffend die Zentrale Strafevidenz vor, wonach die den öffentlichen Auftraggebern zu erteilenden Auskünfte, ob einem an einer Vergabe mitwirkenden Unternehmen (Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer) eine wesentliche Verletzung des AuslBG zuzurechnen sei, statt wie bisher durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1. 12. 1996 durch eine einfache Mitteilung zu erfolgen haben.