(BAO § 116 Abs 2) Die Finanzbehörde ist an Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung besteht Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte.
VwGH 95/13/0214 v. 24.09.1996