(UrlG § 4 Abs 3) An sogenannten Fenstertagen kann der Arbeitgeber nicht einseitig einen Urlaubskonsum anordnen. Auch die Vorgangsweise, eine gesamte Woche stundenmäßig zusammenzurechnen und daraus den Konsum von Urlaubstagen zu rekonstruieren, ist nicht zulässig. ASG Wien 20 Cga 232/94x v. 26.09.1996, rk.